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9. Immaterialgüterrechtsverletzungen (Art 8 Rom II) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Internationale Zuständigkeit: Art 7 Z 2 Brüssel Ia bestimmt eine internationale Zuständigkeit für (außervertragliche) Verletzungen von Immaterialgüterrechten sowohl am Handlungsort (zB Niederlassung des Rechtsverletzers bei Upload von urheberrechtsverletzenden Lichtbildern) als auch am Erfolgsort, wo nach der Rsp unabhängig von einer bestimmungsgemäßen Auswirkung (Ausrichtung) eine Zuständigkeit begründet wird, soweit die „Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg verwirklicht“ (zB aufgrund der Zugänglichkeit einer Internetseite oder an einem möglichen Erwerbsort; Eintragungsstaat im Markenrecht).186186Siehe dazu EuGH 19.4.2012, Rs C-523/10 (Wintersteiger) (Markenrecht); EuGH 3.10.2013, C-170/12 (Pinckney) (Urheberrecht); EuGH C-441/13 (Hejduk) (Urheberrecht). Dies setzt voraus, dass das fragliche Recht dort auch geschützt ist (Territorialitätsprinzip des Immaterialgüterrechts). Ein Gerichtsstand am Interessenmittelpunkt des in seinen Rechten Verletzten nach dem Vorbild der Rs eDate Advertising für Persönlichkeitsrechte besteht bei Schutzrechtsverletzungen nicht. Ein einheitlicher Gerichtsstand für alle Verletzungsfolgen bei Streudelikten wurde bisher nur zugunsten der Gerichte im Eintragungsstaat gewährt,187187EuGH C-523/10 (Wintersteiger). ist aber uU auch

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am Handlungsort denkbar. Die EU-VO zu einheitlichen Rechtstiteln (zB Unionsmarke) enthalten eigene Sonderzuständigkeitsbestimmungen.188188Ausführlich Grünberger in NK-BGB3 Rom II Art 8 Rz 64 ff. Zu Art 97 Abs 5 MVO idF VO 207/2009 siehe jüngst EuGH 5.9.2019, Rs C-172/18 (AMS Neve). Zu Art 79 ff GMVO siehe EuGH 13.7.2017, Rs C-433/16 (Bayrische Motoren Werke).

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