Art 7 Rom II erfasst Umweltschäden und daraus entstehende Haftungsansprüche. Als Umweltschäden gelten „nachteilige Veränderungen der natürlichen Ressourcen (Wasser, Boden oder Luft), Beeinträchtigungen einer Funktion, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt oder Beeinträchtigungen der Variabilität unter lebenden Organismen“.175 Einwirkungen können sowohl von Gasen oder Dämpfen, Flüssigkeiten oder grobkörperlichen Immissionen ausgehen, wie auch durch Wärme, Erschütterungen oder (Wasser-)Entziehungen entstehen.176 Lärmbeeinträchtigungen gelten nicht als Umweltschäden. Neben rein ökologischen Schäden sind von Art 7 Rom II auch außervertragliche Ansprüche aus der Schädigung von Personen oder Sachen infolge einer Umweltschädigung erfasst. Dabei genügt die Entstehung eines Personen- bzw Sachschadens über den „Umweltpfad“ (bloße Einwirkung auf natürliche Ressourcen) ohne gleichzeitiges Vorliegen eines ökologischen Schadens zumindest dem Wortlaut nach nicht, wird aber dennoch teilweise bejaht.177 Ob auch reine Vermögensschäden von Art 7 Rom II erfasst sind, ist umstritten.178 Entsprechend Art 2 Rom II kann Art 7 auch für Unterlassungsansprüche betreffend bloß drohende Umweltschädigungen herangezogen werden; dies erfordert jedoch eine schuldrechtliche (und keine sachenrechtliche) Qualifikation dieser Ansprüche, wie sie in der Literatur vielfach befürwortet wird.179
