Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic) werden nach der VO Rom II den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet (vgl dazu auch den Ausschluss in Art 1 Abs 2 lit i Rom I).264 An diesem Beispiel ist die Bedeutung der autonomen Auslegung der Anknüpfungsgegenstände (Systembegriffe) der beiden VO gut ersichtlich (siehe auch Rz 1/100 ff zur Qualifikation). Diese Einordnung entspricht (im Wesentlichen) auch der Rsp des EuGH zur Einbringung einer auf cic gestützten Klage vor dem Deliktsgerichtsstand gem Art 7 Z 2 Brüssel Ia, wenn ein Vertrag nicht zustande gekommen ist (und keine freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt).265 Inhaltlich muss im Kontext der cic zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden:
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