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13. Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Art 12 Rom II) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic) werden nach der VO Rom II den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet (vgl dazu auch den Ausschluss in Art 1 Abs 2 lit i Rom I).264264Allg zu Art 12 Rom II: Hocke, Der Anknüpfungsgegenstand von Art 12 Rom II-VO, IPRax 2014, 305 ff. Zur umstrittenen Natur der cic siehe Lüttringhaus, Das internationale Privatrecht der culpa in contrahendo nach den EG-Verordnungen „Rom I“ und „Rom II“, RIW 2008, 193. An diesem Beispiel ist die Bedeutung der autonomen Auslegung der Anknüpfungsgegenstände (Systembegriffe) der beiden VO gut ersichtlich (siehe auch Rz 1/100 ff zur Qualifikation). Diese Einordnung entspricht (im Wesentlichen) auch der Rsp des EuGH zur Einbringung einer auf cic gestützten Klage vor dem Deliktsgerichtsstand gem Art 7 Z 2 Brüssel Ia, wenn ein Vertrag nicht zustande gekommen ist (und keine freiwillig eingegangene Verpflichtung

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vorliegt).265265EuGH C-334/00 (Tacconi). Leible in Rauscher 4 Brüssel Ia Art 7 Rz 30. Beachte aber jüngst EuGH 2.4.2020, Rs C-500/18 (Reliantco) (Rz 58 ff), wonach für die Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung (in concreto: cic) ein Verbrauchergerichtsstand gem Kapitel II Abschnitt 4 Brüssel Ia besteht, sofern sie „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist“. Inhaltlich muss im Kontext der cic zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden:

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