Wie auch in anderen Rechtsbereichen ist die Frage der Formgültigkeit von Rechtshandlungen gesondert anzuknüpfen: ISd Günstigkeitsprinzips ist es für die Formgültigkeit einer einseitigen Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, gem Art 21 Rom II ausreichend, wenn die Formerfordernisse des für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder die Vorschriften am Vornahmeort erfüllt sind (siehe die ähnlichen Regeln in § 8 IPRG und Art 11 Abs 1 Rom I). Gem Art 22 Abs 1 Rom II sind gesetzliche Vermutungen (zB die sog Mängelvermutung gem § 924 ABGB) und die Verteilung der Beweislast (zB bei der vertraglichen Verschuldenshaftung gem § 1298 ABGB) nach dem für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Recht (Deliktsstatut, lex causae) zu beurteilen. Dabei sind alle geltenden Beweisarten zulässig. Unbeschadet der Art 21 Rom II zur Form einseitiger Rechtshandlungen und Art 22 Rom II zur Beweislast und gesetzlichen Vermutungen, gilt die Rom II-VO aber generell nicht für Beweis und Verfahren (Art 1 Abs 3 Rom II).
Seite 340
