Art 15 Rom II nennt demonstrativ jene Rechtsfragen, die nach dem durch die Art 4–12 und Art 14 Rom II ermittelten Recht (Deliktsstatut, lex causae) beurteilt werden. Dazu zählen zunächst alle haftungsbegründenden und -beschränkenden Elemente, wie zB die Bestimmung der haftenden Person (inkl Delikts- und Handlungsfähigkeit), der Haftungsgrund (ua Gefährdungs- und Verschuldenshaftung) und Umfang der Haftung sowie Kausalität, Adäquanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschuldensabhängigkeit und -grade, Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse (ua ex officio Wahrnehmung oder Geltendmachung), Haftungsquoten, Vorliegen, Art und Bemessung des Schadens (zB Ersatzfähigkeit, ideeller Schaden), sowie die Wiedergutmachung (ua Naturalrestitution, Geldzahlung) (lit a–c). Weiters sind auch diverse verfahrensrechtliche Maßnahmen, wie Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche, erfasst (lit d). Auch die Frage der (rechtsgeschäftlichen oder erbrechtlichen) Übertragbarkeit der außervertraglichen Ansprüche (nicht aber die Übertragung selbst) ist Gegenstand des Art 15 Rom II (lit e). Ebenso richten sich die Bestimmung der Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben (lit f),57 sowie die Haftung Dritter (ua Erfüllungsgehilfen- und Repräsentantenhaftung, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzungen gem § 1309 ABGB) (lit g) nach dem Deliktsstatut. Schließlich nennt Art 15 lit h Rom II auch die Bedingungen für das Erlöschen der Ansprüche und die Verjährung als von der lex causae erfasste Materien. Probleme iZm der Rechtssicherheit bereitet dabei insbesondere die teilweise stark differierende Länge der Verjährungsfristen in den Mitgliedstaaten.58 Auch die Aufrechnung gegen außervertragliche Forderungen unterliegt mangels selbständiger Regelung dem Deliktsstatut gem Art 15 lit h Rom II (bzw ist allenfalls gem Art 17 Rom I analog zu bestimmen) (siehe dazu Rz 4/173 ff).
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