Fragestellungen zur Aufrechnung im Bereich der internationalen Zuständigkeit betreffen va die Prozessaufrechnung. Hier ist im Schrifttum (noch) strittig, ob eine internationale Zuständigkeit auch hinsichtlich einer streitigen, inkonnexen Gegenforderung vorliegen muss.266 Bei Konnexität der Forderungen ist überwiegend anerkannt, dass eine Aufrechnung auch bei fehlender internationaler Zuständigkeit zulässig ist. Auch bei Anerkennung, fehlender Bestreitung oder rügeloser Einlassung (Art 26 Brüssel Ia) kann aufgerechnet werden. In letzter Zeit wurden zunehmend auch Argumente gegen das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit selbst bei streitigen, inkonnexen Forderungen laut.267
Seite 323
