Mit der Einführung der Rom I-VO findet erstmals auch eine eigene Kollisionsnorm zum Gesamtschuldnerausgleich Eingang in das System der vertraglichen Schuldverhältnisse. Bisher wurde diese Materie eher als Stiefkind im Rahmen der Legalzession von Art 13 Abs 2 EVÜ behandelt. Wie auch bisher richtet sich die Regressberechtigung des einzelnen in Anspruch genommenen Gesamtschuldners gegenüber den anderen Schuldnern gem Art 16 Rom I nach dem Recht, welches auf seine eigene Verpflichtung im Außenverhältnis anzuwenden ist. So richtet sich die Regressberechtigung eines in Anspruch genommenen Bürgen gegen seinen Mitbürgen nach dem Bürgschaftsstatut.261 Bei einer Haftung als Gesamtschuldner aus einem Mietverhältnis richtet sich die Regressberechtigung beispielsweise nach dem Recht, welches auf den Mietvertrag anzuwenden ist. Sonderverbindungen, wie zB Arbeitsverträge, zwischen mehreren Schuldnern müssen wohl auch idZ Beachtung finden. So sind bei einer Solidarhaftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber einem dritten Werkbesteller beispielsweise Haftungsbegünstigungen des Arbeitnehmers (zB österr DHG) nach dem Arbeitsvertragsstatut anzuknüpfen.262 Die anderen Gesamtschuldner können der Ausgleichsforderung des Erstzahlers alle Einwendungen entgegensetzen, die sie nach dem Statut ihrer eigenen Verpflichtung dem Gläubiger im Außenverhältnis hätten entgegensetzen können.
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