Für Legalzessionen, bei denen zuvor ein Dritter eine vertragsrechtliche Forderung aufgrund einer eigenen Rechtspflicht beglichen hat (zB in Österreich ein Bürge gem § 1358 ABGB oder eine Versicherung), enthält Art 15 Rom I die Anknüpfung an das Statut des die Drittzahlungspflicht begründenden Rechtsverhältnisses (Zessionsgrundstatut).255 Für die Legalzession der Versicherung gilt daher das Versicherungsvertragsstatut, für jene der Sozialversicherung das Recht des Staates, dessen Sozialversicherungsrecht anwendbar ist256, für jene des Dienstgebers das Arbeitsvertragsstatut, für die des Bürgen das Statut des Bürgschaftsvertrags. Obwohl von Art 15 Rom I im Gegensatz zu Art 14 Rom I nicht erwähnt, darf auch bei der Legalzession der Schuldnerschutz nicht zu kurz kommen. Keinesfalls darf die Forderung durch das Legalzessionsstatut erweitert oder für den Schuldner sonstwie verschärft werden. Deswegen gilt auch für diese Fragen das Statut der abgetretenen Forderung.257 Art 15 Rom I gilt nur für den Übergang vertraglicher Forderungen. Für die Legalzession deliktischer Forderungen ist Art 19 Rom II anzuwenden (siehe dazu Rz 5/116 ff).
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