Art 14 Abs 3 Rom I bestimmt, dass die Anknüpfungsregeln die vollkommene Übertragung von Forderungen (zB Kauf, Schenkung), dh nach österr Recht insbesondere die Zession gem §§ 1392 ff ABGB, erfassen. Art 14 gilt ausdrücklich auch für die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie von Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen. Weiters ist Art 14 Rom I auch auf Vorausabtretungen und Globalzessionen anzuwenden. Teilweise wird auch die Einziehungsermächtigung als erfasst gesehen.241
