Beispiel (Lebensversicherung 1): Der serbische Tischler T1, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hat, schließt bei einem österr Versicherer eine Lebensversicherung ab. Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Rechtswahlklausel zugunsten des österr/zugunsten des serbischen Rechts wirksam?
