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4. Objektive Anknüpfung für Gruppe 4 nach Art 7 Abs 3 und 4 Rom I (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Wird von den Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Versicherungsvertrag gem Art 7 Abs 3 Rom I dem Recht am Risikobelegenheitsort im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zur Bestimmung der Risikobelegenheit siehe oben unter 1. Bei Risikobelegenheiten in mehr als einem Mitgliedstaat kommt es gem Art 7 Abs 5 Rom I zur Vertragsspaltung.

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