Wird von den Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Versicherungsvertrag gem Art 7 Abs 3 Rom I dem Recht am Risikobelegenheitsort im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zur Bestimmung der Risikobelegenheit siehe oben unter 1. Bei Risikobelegenheiten in mehr als einem Mitgliedstaat kommt es gem Art 7 Abs 5 Rom I zur Vertragsspaltung.
