Für Versicherungsverträge, die Gruppe (4) zuzuordnen sind, ist primär auf eine (beschränkte) Rechtswahl der Parteien, zB in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, gem Art 7 Abs 3 Rom I abzustellen. Es dürfen nur folgende Rechtsordnungen ausgewählt werden (ein Günstigkeitsvergleich ist nicht durchzuführen):Recht am Risikobelegenheitsort bei Vertragsschluss
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