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3. Beschränkte Rechtswahl für Gruppe 4 nach Art 7 Abs 3 Rom I (und § 35a IPRG) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Für Versicherungsverträge, die Gruppe (4) zuzuordnen sind, ist primär auf eine (beschränkte) Rechtswahl der Parteien, zB in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, gem Art 7 Abs 3 Rom I abzustellen. Es dürfen nur folgende Rechtsordnungen ausgewählt werden (ein Günstigkeitsvergleich ist nicht durchzuführen):

Recht am Risikobelegenheitsort bei Vertragsschluss

Seite 303

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