Da von der Rom I-VO nur vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen erfasst werden, sind von Art 7 Rom I selbstverständlich alle gesetzlichen Sozialversicherungen und auch alle anderen öffentlich-rechtlich geprägten Versicherungsverhältnisse ausgeschlossen (Art 1 Abs 1 Rom I). Ebenso ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Rom I sind Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, selbst wenn diese als privatrechtlich einzustufen sind (Art 1 Abs 2 lit j Rom I, siehe oben). Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten seitens des Versicherers sind nach Art 12 Rom II anzuknüpfen. Spezielle Regelungen bestehen auch für Direktklagen gegen den Versicherer (Art 18 Rom II) und den gesetzlichen Forderungsübergang (Art 15 Rom I, Art 19 Rom II).