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1. Internationales Zivilverfahrensrecht (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Den internationalen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen ist in der Brüssel Ia-VO der gesamte dritte Abschnitt (Art 10–16) von Kap II, unbeschadet des Art 6 (kein Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat) und Art 7 Z 5 (Streitigkeiten aus dem Betrieb einer [Zweig-]Niederlassung) gewidmet. Gem Art 11 Abs 1 Brüssel Ia kann ein Versicherer mit Wohnsitz192192Sofern der Versicherer bei fehlendem EU-Wohnsitz dort zumindest eine sonstige (Zweig-)Niederlassung oder Agentur unterhält, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt als hätte er einen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat (Art 11 Abs 2 Brüssel Ia). in einem Mitgliedstaat (nur) vor den Gerichten in seinem Wohnsitzstaat (lit a) oder, in einem anderen Mitgliedstaat, vor dem Gericht des Ortes an dem der klagende Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte seinen Wohnsitz hat (lit b) bzw als Mitversicherer vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird (lit c) (jeweils internationale und örtliche Zuständigkeit), verklagt werden. In Bezug auf

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Haftpflichtversicherungen und Versicherungen von unbeweglichen Sachen (sowie beweglichen Sachen bei gemeinsamem Versicherungsvertrag und Betroffenheit hinsichtlich desselben Schadensfalls) besteht ein zusätzlicher Gerichtsstand an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art 12 Brüssel Ia). Dieser Gerichtsstand ist wohl iSd Art 7 Z 2 Brüssel Ia auszulegen und erfasst sowohl den Erfolgs- als auch den Handlungsort. Zusätzlich kann der Haftpflichtversicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden – sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist (Art 13 Abs 1). Klagt der Geschädigte193193Als Geschädigter (Legalzessionar) kann sich auch der einem verkehrsunfallbedingt arbeitsunfähigen Dienstnehmer das Entgelt fortzahlende Dienstgeber gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Gerichtsstand gem Art 11 Abs 1 lit b iVm Art 13 Abs 2 Brüssel Ia stützen, EuGH 20.7.2017, Rs C-340/16 (MMA IARD). Ein Zessionar, der die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen Versicherer gewerblich betreibt, kann sich nicht auf diesen Gerichtsstand berufen (EuGH 31.1.2018, Rs C-106/17 (Paweł Hofsoe). unmittelbar den Haftpflichtversicherer (des Schädigers) gelten die Art 10–12 Brüssel Ia, einschließlich des Gerichtsstands am Wohnsitz des Geschädigten (Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel Ia) (siehe auch Rz 5/113).194194EuGH 13.12.2007, Rs C-463/06 (FBTO Schadeverzekeringen) – gilt nicht bei Legalzession zugunsten von Sozialversicherungen: EuGH 17.9.2009, Rs C-347/08 (Vorarlberger Gebietskrankenkasse). Der Geschädigte ist nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Schädiger und dessen Versicherer gebunden, siehe EuGH 13.7.2017, Rs C-368/16 (Assens Havn).

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