Den internationalen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen ist in der Brüssel Ia-VO der gesamte dritte Abschnitt (Art 10–16) von Kap II, unbeschadet des Art 6 (kein Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat) und Art 7 Z 5 (Streitigkeiten aus dem Betrieb einer [Zweig-]Niederlassung) gewidmet. Gem Art 11 Abs 1 Brüssel Ia kann ein Versicherer mit Wohnsitz192 in einem Mitgliedstaat (nur) vor den Gerichten in seinem Wohnsitzstaat (lit a) oder, in einem anderen Mitgliedstaat, vor dem Gericht des Ortes an dem der klagende Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte seinen Wohnsitz hat (lit b) bzw als Mitversicherer vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird (lit c) (jeweils internationale und örtliche Zuständigkeit), verklagt werden. In Bezug auf Haftpflichtversicherungen und Versicherungen von unbeweglichen Sachen (sowie beweglichen Sachen bei gemeinsamem Versicherungsvertrag und Betroffenheit hinsichtlich desselben Schadensfalls) besteht ein zusätzlicher Gerichtsstand an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art 12 Brüssel Ia). Dieser Gerichtsstand ist wohl iSd Art 7 Z 2 Brüssel Ia auszulegen und erfasst sowohl den Erfolgs- als auch den Handlungsort. Zusätzlich kann der Haftpflichtversicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden – sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist (Art 13 Abs 1). Klagt der Geschädigte193 unmittelbar den Haftpflichtversicherer (des Schädigers) gelten die Art 10–12 Brüssel Ia, einschließlich des Gerichtsstands am Wohnsitz des Geschädigten (Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b Brüssel Ia) (siehe auch Rz 5/113).194
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