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F. Generalnorm (Art 4 Rom I) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Art 4 Rom I enthält die generelle objektive Anknüpfungsnorm für alle Verträge, die zur Anwendung kommt, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, und wenn es sich nicht um einen besonders geregelten Vertragstyp der Art 5–8 bzw 14–17 Rom I handelt. Außerhalb des Art 4 Rom I muss nur dann angeknüpft werden, wenn es sich um Beförderungsverträge (Art 5 Rom I), Verbraucherverträge (Art 6 Rom I), Versicherungsverträge (Art 7 Rom I), Arbeitsverträge (Art 8 Rom I), Zessionen (Art 14, 15 Rom I), Gesamtschuldnerregresse (Art 16 Rom I) oder einseitige Aufrechnungen (Art 17 Rom I) handelt.

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