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G. Beförderungsverträge (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Eine spezielle Norm für die internationale Zuständigkeit für Klagen aus Beförderungsverträgen fehlt in der Brüssel Ia-VO. Beförderungsverträge sind von den speziellen Zuständigkeitsregelungen für Verbrauchersachen ausgenommen (Art 17 Abs 3 Brüssel Ia). Besonders relevant für vertragliche Ansprüche aus Beförderungsverträgen ist der Gerichtsstand für Dienstleistungsverträge am Erfüllungsort gem Art 7 Z 1 lit b Brüssel Ia. Da die für Beförderungsverträge wesentlichen, gleichwertigen Dienstleistungen idR an mehreren Orten erbracht werden, hat der EuGH für Klagen aus Fluggastrechten festgestellt, dass ein Erfüllungsort sowohl am Abflugort als auch am Ankunftsort besteht und der Kläger zwischen diesen Orten wählen

Seite 279

kann.135135EuGH 9.7.2009, Rs C-204/08 (Rehder). Siehe auch EuGH 7.3.208, Rs C-274/16 (flightright) und 13.2.2020, Rs C-606/19 (flightright) (jeweils mehrere Teilflüge). Diese Überlegungen sollten uE auf andere Beförderungsarten (zB Bus- oder Bahnreisen) übertragen werden, selbst wenn dort am Abgangs- bzw Ankunftsort idR etwas weniger intensive Betreuungsleistungen erbracht werden. Allenfalls vorrangig anzuwendende IZVR-Bestimmungen in internationalen Übereinkommen sind zu beachten.

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