Durch das BGBl I 1998/119 vom 14. August 1998, das mit dem EVÜ am 1.12.1998 in Kraft getreten ist, wurden die §§ 36 bis 45 des IPRG aufgehoben. § 35 IPRG wurde durch das genannte BGBl abgeändert. Die sog „Rechtsgeltungsannahme“85 (= Wissenserklärung) wurde aus seinem Text entfernt. § 35 IPRG (idF BGBl I 1998/119) entspricht in seinem Inhalt der Rechtswahlbestimmung in Art 3 Abs 1 Rom I.86 Denn auch Art 3 Rom I kennt keine Rechtsgeltungsannahme, sondern nur die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl durch die Parteien (als Erklärung mit Rechtsgestaltungswillen). Im Zusammenhang mit der nunmehrigen Geltung von Rom I wurde § 35 IPRG erneut angepasst (BGBl I 2009/109) und dessen Abs 1, welcher die Rechtswahlbestimmung enthält, um zwei Absätze zum anwendbaren Recht bei fehlender Rechtswahl ergänzt.
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