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E. Rechtswahl (Art 3 Rom I, § 35 Abs 1 IPRG) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Durch das BGBl I 1998/119 vom 14. August 1998, das mit dem EVÜ am 1.12.1998 in Kraft getreten ist, wurden die §§ 36 bis 45 des IPRG aufgehoben. § 35 IPRG wurde durch das genannte BGBl abgeändert. Die sog „Rechtsgeltungsannahme“8585Die Rechtsgeltungsannahme trat im alten § 35 IPRG (vor dem EVÜ) zur ausdrücklichen und schlüssigen Wahl hinzu. Bei ihr fehlte es an dem Willen der Parteien, ein bestimmtes Recht zu wählen. Sie lag dann vor, wenn sich aus den Umständen ergab, dass die Parteien annahmen, dass auf ihr Rechtsverhältnis ohnedies (auch ohne Wahl) ein bestimmtes Recht zur Anwendung komme, das aber in Wahrheit nicht mit dem nach objektiver Anknüpfung anzuwendenden Recht übereinstimmte. (= Wissenserklärung) wurde aus seinem Text entfernt. § 35 IPRG (idF BGBl I 1998/119) entspricht in seinem Inhalt der Rechtswahlbestimmung in Art 3 Abs 1 Rom I.8686Ausführlich zur „Rechtswahl im österreichischen internationalen Vertragsrecht“: Czernich, ZfRV 2013, 157 ff. Denn auch Art 3 Rom I kennt keine Rechtsgeltungsannahme, sondern nur die Möglichkeit einer ausdrücklichen

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oder schlüssigen Rechtswahl durch die Parteien (als Erklärung mit Rechtsgestaltungswillen). Im Zusammenhang mit der nunmehrigen Geltung von Rom I wurde § 35 IPRG erneut angepasst (BGBl I 2009/109) und dessen Abs 1, welcher die Rechtswahlbestimmung enthält, um zwei Absätze zum anwendbaren Recht bei fehlender Rechtswahl ergänzt.

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