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6. Ordre public (Art 21 Rom I) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Art 21 Rom I entspricht im Grundsatz der ordre public-Regel in § 6 IPRG (siehe Rz 1/44). Vorschriften des ausländischen Rechts, die nach der VO anzuwenden, aber mit der „öffentlichen Ordnung“ des Forumstaats nicht vereinbar sind, müssen unangewendet bleiben. Wie bei den Eingriffsnormen (siehe Rz 4/55) erfordert die Anwendung des inländischen ordre public eine Nahebeziehung des Sachverhalts zum Forumstaat („Relativität des ordre public “).8181 Kropholler, Internationales Privatrecht6 246; siehe auch Rz 1/45. Je stärker der Sachverhalt mit dem Forumstaat verbunden ist, desto eher werden der öffentlichen Ordnung des Forumstaats widersprechende ausländische Wertungen unangewendet bleiben müssen.

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