Art 21 Rom I entspricht im Grundsatz der ordre public-Regel in § 6 IPRG (siehe Rz 1/44). Vorschriften des ausländischen Rechts, die nach der VO anzuwenden, aber mit der „öffentlichen Ordnung“ des Forumstaats nicht vereinbar sind, müssen unangewendet bleiben. Wie bei den Eingriffsnormen (siehe Rz 4/55) erfordert die Anwendung des inländischen ordre public eine Nahebeziehung des Sachverhalts zum Forumstaat („Relativität des ordre public “).81 Je stärker der Sachverhalt mit dem Forumstaat verbunden ist, desto eher werden der öffentlichen Ordnung des Forumstaats widersprechende ausländische Wertungen unangewendet bleiben müssen.
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