Auch die dem allg Teil des IPR zuzurechnende Anknüpfung von Formfragen von Verträgen und sonstigen Rechtshandlungen in § 8 IPRG wurde durch die Rom I-VO für deren Anwendungsbereich modifiziert. Für Rom I unterliegende Verträge ist Art 11 Rom I und nicht § 8 IPRG anzuwenden. Art 11 Rom I enthält ebenso wie § 8 IPRG ein Favor-Prinzip zugunsten der Formgültigkeit von Verträgen, dieses wird aber im Unterschied zu § 8 IPRG nach verschiedenen Situationen differenziert formuliert:
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