Die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen fällt nach Art 1 Abs 2 lit a Rom I grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Rom I-VO. Sie ist demnach, wenn ein österr Gericht befasst ist, gem § 12 IPRG nach dem Personalstatut der jeweiligen Parteien zu beurteilen (siehe dazu Rz 2/3 ff). Art 13 Rom I normiert jedoch eine Ausnahme zu diesem Grundsatz, von der allerdings nur natürliche Personen erfasst sind: Wenn der Vertrag zwischen zwei Personen geschlossen wurde, die sich beim Abschluss körperlich in demselben Staat befinden, gilt grundsätzlich die nach dem Recht dieses Staates bestehende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit. Eine Partei kann sich auf ihre Rechts-, Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit nach dem an und für sich anzuwendenden Recht eines anderen Staats nur dann berufen, wenn der andere Vertragspartner diese Unfähigkeit kannte oder kennen musste. Dies bewirkt eine klare Einschränkung des § 12 IPRG. Der Grund für diese Normierung liegt im Vertrauensschutz des anderen Vertragspartners. Dieser wird vor dem für ihn überraschenden Personalstatut (Staatsbürgerschaft) oder dem überraschenden gewöhnlichen Aufenthalt seines vertraglichen Gegenübers geschützt, nach welchen die meisten Rechtsordnungen die Geschäftsfähigkeit beurteilen.
