Die Rom I- und die Rom II-VO enthalten, wie (fast)63 alle internationalen IPR-Übereinkommen und EU-IPR-VO, ausschließlich Sachnormverweisungen (siehe dazu Rz 1/73). Va die Einführung der EU-VO in Österreich bewirkte daher eine deutliche Beschränkung des sonst für das IPRG geltenden Grundsatzes der Gesamtverweisung in § 5 IPRG. Alle auf der Rom I-VO (und Rom II-VO) beruhenden Anknüpfungen verweisen direkt auf das anzuwendende materielle Recht. Kollisionsvorschriften in der ausländischen Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, sind nicht zu berücksichtigen (Art 20 Rom I). Dies erleichtert dem/der Richter/in bzw dem/der Rechtsberater/in einerseits die Rechtsanwendung, denn ausländisches IPR ist jetzt nicht mehr zu recherchieren. Andererseits wird auch die Bequemlichkeit einer Rückverweisung, die zur Anwendung österr Sachrechts führen würde, ausgeschaltet. Parteien, die auf die Anwendung österr Rechts Wert legen, obwohl die Rom I-VO ins Ausland verweist, sind gut beraten, dieses ausdrücklich zu wählen.
