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1. Gewöhnlicher Aufenthalt (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Art 19 Rom I (wie auch Art 23 Rom II) definiert den „gewöhnlichen Aufenthalt“ für juristische Personen und Unternehmer, die natürliche Personen sind: Es handelt sich um den Sitz der Hauptverwaltung bzw um die Hauptniederlassung, als Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen (durch die Organe) getroffen werden. Wird der Vertrag im Rahmen einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen, so bestimmt diese den gewöhnlichen Aufenthalt (Art 19 Abs 2 Rom I). Nicht relevant sind daher der Satzungssitz oder auch der Gründungsstaat. Ganz anders hierzu die Parallelbestimmung zur internationalen Zuständigkeit: Art 63 Abs 1 Brüssel Ia nimmt Bezug auf den „Wohnsitz“ und bestimmt diesen als Ort, an dem sich der satzungsmäßige Sitz (= place of incorporation, registered office) (lit a), die Hauptverwaltung (lit b) oder die Hauptniederlassung (lit c) befindet.

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