Die wesentlichen Zuständigkeitsbestimmungen für allg Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen (vgl Art 1) finden sich in der Brüssel Ia-VO, die auf Verfahren, öffentliche Urkunden und Vergleiche anzuwenden ist, die ab 10.1.2015 eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw geschlossen worden sind (Art 66 Brüssel Ia). Für davor eingeleitete Verfahren gilt ihre Vorgängerin, die Brüssel I-VO (Nr 44/2001). Nationale Zuständigkeitsregelungen sind nur subsidiär heranzuziehen (Anwendungsvorrang von EU-VO!). Das Verhältnis zu multilateralen und bilateralen Übereinkommen ist durch die Art 69–71 Brüssel Ia geregelt. Auch Dänemark gilt als Mitgliedstaat iSd Brüssel Ia-VO.
