Für Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen bilden die VO Brüssel Ia, Rom I und Rom II ein umfassendes, sich wechselseitig ergänzendes Regelwerk aus Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit (Brüssel Ia), zum anwendbaren Recht (Rom I und II) und zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten (Brüssel Ia). Während in neueren IPR-VO die genannten Regelungsbereiche in einer VO zusammengefasst werden, ist die getrennte Regelung des internationalen Verfahrensrechts (Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung) vom anzuwendenden Recht betreffend allg Zivil- und Handelssachen historisch gewachsen und ursprünglich kompetenziellen Gründen geschuldet.1 Obwohl die Rom I und II-VO gemeinsam größtenteils das IPR-Spiegelbild der Brüssel Ia-VO darstellen, sind die sachlichen Anwendungsbereiche nicht vollkommen deckungsgleich: So sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten nur von Brüssel Ia erfasst, nicht jedoch von Rom II. Beide Rom-VO sind, anders als Brüssel Ia, auch nicht auf Fragen des Gesellschaftsrechts anzuwenden.
