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1. Kohärenz zwischen Brüssel Ia, Rom I und Rom II (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Für Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen bilden die VO Brüssel Ia, Rom I und Rom II ein umfassendes, sich wechselseitig ergänzendes Regelwerk aus Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit (Brüssel Ia), zum anwendbaren Recht (Rom I und II) und zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten (Brüssel Ia). Während in neueren IPR-VO die genannten Regelungsbereiche in einer VO zusammengefasst werden, ist die getrennte Regelung des internationalen Verfahrensrechts (Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung) vom anzuwendenden Recht betreffend allg Zivil- und Handelssachen historisch gewachsen und ursprünglich kompetenziellen Gründen geschuldet.11 Dutta, Gemeinsame oder getrennte Kodifikation von IPR und IZVR auf europäischer Ebene, in von Hein/Rühl (Hrsg), Kohärenz im Europäischen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht (2015) 34. Obwohl die Rom I und II-VO gemeinsam größtenteils das IPR-Spiegelbild der Brüssel Ia-VO darstellen, sind die sachlichen Anwendungsbereiche nicht vollkommen deckungsgleich: So sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten nur von Brüssel Ia erfasst, nicht jedoch von Rom II. Beide Rom-VO sind, anders als Brüssel Ia, auch nicht auf Fragen des Gesellschaftsrechts anzuwenden.

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