Zeitlicher Anwendungsbereich: Die VO Rom I 13 gilt nach ihrem Art 28 für alle Verträge, die ab 14 (dh inklusive) dem 17.12.2009 geschlossen werden. Für ältere vertragliche Schuldverhältnisse und Dauerschuldverhältnisse gelten auch nach diesem Stichtag die Regeln des EVÜ (Europäisches Vertragsrechts-Ük)15 bzw sogar die §§ 35–45 IPRG idF BGBl 1978/304 (für Verträge, die vor dem 1.12.1998 abgeschlossen wurden). Die Bestimmung des Abschlusszeitpunkts für Verträge, die vor der Geltung der Rom I-VO geschlossen wurden, richtet sich dabei nach dem materiellen Recht, welches nach dem bisher geltenden Kollisionsrecht anzuwenden wäre. Änderungen oder Aktualisierungen ab 17.12.2009 von Verträgen, die ursprünglich vor dem in Art 28 genannten Zeitpunkt geschlossen wurden, bringen das gesamte Vertragsverhältnis nicht automatisch in den Anwendungsbereich von Rom I. Dies ist nur dann denkbar, wenn der Umfang der Änderung das Entstehen eines neuen Vertragsverhältnisses bewirkt.16
