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B. Anwendungsbereich (Art 1, 2, 23–28 Rom I) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Zeitlicher Anwendungsbereich: Die VO Rom I 1313VO Nr 593/2008 v 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl 2008 L 177/6 idF ABl 2009 L 309/87. gilt nach ihrem Art 28 für alle Verträge, die ab 1414Berichtigung der Rom I-VO, ABl 2000 L 309/87. (dh inklusive) dem 17.12.2009 geschlossen werden. Für ältere vertragliche Schuldverhältnisse und Dauerschuldverhältnisse gelten auch nach diesem Stichtag die Regeln des EVÜ (Europäisches Vertragsrechts-Ük)1515Ük über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl 1998 C 27/34 ff (Wiederverlautbarung). Siehe auch: Giuliano/Lagarde, ABl 1980 C 282/1 ff. bzw sogar die §§ 35–45 IPRG idF BGBl 1978/304 (für Verträge, die vor dem 1.12.1998 abgeschlossen wurden). Die Bestimmung des Abschlusszeitpunkts für Verträge, die vor der Geltung der Rom I-VO geschlossen wurden, richtet sich dabei nach dem materiellen Recht, welches nach dem bisher geltenden Kollisionsrecht anzuwenden wäre. Änderungen oder Aktualisierungen ab 17.12.2009 von Verträgen, die ursprünglich vor dem in Art 28 genannten Zeitpunkt geschlossen wurden, bringen das gesamte Vertragsverhältnis nicht automatisch in den Anwendungsbereich von Rom I. Dies ist nur dann denkbar, wenn der Umfang der Änderung das Entstehen eines neuen Vertragsverhältnisses bewirkt.1616Siehe dazu EuGH 18.10.2016, Rs C-135/15 (Nikiforidis) Rz 37.

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