Gem Art 35 ErbVO darf die Anwendung ausländischen Erbrechts – eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats – unterbleiben, wenn diese die „öffentliche Ordnung“ (= ordre public ) des Forumstaats gröblich verletzt (bzw mit dieser „offensichtlich unvereinbar ist“). Hier ist zB an eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf Erbinnen durch ausländische Erbrechte zu denken.178 Die in früheren Fassungen noch enthaltene spezielle Regel für den Pflichtteilsentzug ist entfallen. In ihr war festgehalten, dass die bloße Tatsache, dass nach einer ausländischen Rechtsordnung keine Pflichtteilsansprüche zustehen (so zB in Common Law-Staaten), für sich noch keine ordre public-Verletzung darstellt. Dies trifft jedoch auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Art 35 ErbVO grundsätzlich179 zu. Das Problem der Pflichtteilsvermeidung ist in der ErbVO nicht auf der Ebene des ordre public, sondern auf andere Weise gelöst:180
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