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5. Art 35 ErbVO: Ordre Public (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Gem Art 35 ErbVO darf die Anwendung ausländischen Erbrechts – eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats – unterbleiben, wenn diese die „öffentliche Ordnung“ (= ordre public ) des Forumstaats gröblich verletzt (bzw mit dieser „offensichtlich unvereinbar ist“). Hier ist zB an eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf Erbinnen durch ausländische Erbrechte zu denken.178178Ebenso Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud Rz 303; Stürner, Die Bedeutung des ordre public in der EuErbVO, GPR 2014, 317 (323). Die in früheren Fassungen noch enthaltene spezielle Regel für den Pflichtteilsentzug ist entfallen. In ihr war festgehalten, dass die bloße Tatsache, dass nach einer ausländischen Rechtsordnung keine Pflichtteilsansprüche zustehen (so zB in Common Law-Staaten), für sich noch keine ordre public-Verletzung darstellt. Dies trifft jedoch auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Art 35 ErbVO grundsätzlich179179Vgl Schauer, EuErbVO: Pflichtteilslose Rechtsordnung und ordre public, EF-Z 2016, 33 (33 f) mwN; Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer 2 Art 35 EuErbVO Rz 12 f mwN. Ein gänzliches Fehlen von Pflichtteilsansprüchen stelle in Anlehnung an die Rsp des deutschen BVerfG einen ordre public-Verstoß dar: siehe Thorn in Palandt, BGB79 Art 35 EuErbVO Rz 2; Stürner, GPR 2014, 323 mwN. zu. Das

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Problem der Pflichtteilsvermeidung ist in der ErbVO nicht auf der Ebene des ordre public, sondern auf andere Weise gelöst:180180Vgl Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud Rz 299; Stürner, GPR 2014, 323.

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