Gem Art 34 ErbVO sind Rück- und Weiterverweisungen (Gesamtverweisung) ausnahmsweise zu beachten, wenn auf das Recht eines Drittstaats verwiesen wird und das IPR des Drittstaats auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist oder wenn das IPR des Drittstaats auf einen anderen Drittstaat verweist, welcher die Verweisung annimmt. Wenn auf das Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird, liegt immer eine Sachnormverweisung vor.172 Dänemark und Irland sind keine Mitgliedstaaten im Sinne der ErbVO.
