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4. Art 34 ErbVO: Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen aus Drittstaaten (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Gem Art 34 ErbVO sind Rück- und Weiterverweisungen (Gesamtverweisung) ausnahmsweise zu beachten, wenn auf das Recht eines Drittstaats verwiesen wird und das IPR des Drittstaats auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist oder wenn das IPR des Drittstaats auf einen anderen Drittstaat verweist, welcher die Verweisung annimmt. Wenn auf das Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird, liegt immer eine Sachnormverweisung vor.172172 Lagarde in Bergquist/Damascelli ua Art 34 Rz 2; Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud Rz 286 mwN); Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer 2 Art 34 EuErbVO Rz 4. Dänemark und Irland sind keine Mitgliedstaaten im Sinne der ErbVO.

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