Art 33 ErbVO enthält eine Sonderbestimmung über den „erbenlosen Nachlass“ und das früher sog „Heimfallsrecht“. Vorauszuschicken ist, dass die Staaten grundsätzlich zwei Systeme der staatlichen Berechtigung an einem erbenlosen Nachlass kennen:163 Das erbrechtliche System 1 (auch „Fiskuserbrecht“) genannt, sieht ein staatliches Erbrecht am erbenlosen Nachlass vor. Als solches unterliegt System 1 grundsätzlich dem Erbstatut. Das Aneignungs-System 2 sieht ein staatliches Aneignungsrecht vor, das nicht dem Erbrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehört. System 2 fällt (als dem öffentlichen und nicht dem Privatrecht angehörend) gem Art 1 Abs 1 Satz 2 nicht in den Anwendungsbereich der ErbVO. Das Fiskuserbrecht von System 1 ist dem Grundsatz der Konzentration und der Nachlasseinheit der ErbVO folgend territorial unbeschränkt und erstreckt sich auf alle Nachlassgegenstände der Erblasserin, auch diejenigen, die sich im Ausland befinden. Das Aneignungsrecht des Systems 2 ist hingegen territorial auf jene Nachlassgegenstände beschränkt, die sich auf dem Territorium des jeweiligen Staates befinden.164
