Nach Art 30 ErbVO kommen bestimmte Regeln des Staats des Lageortes von Liegenschaften, von Unternehmen oder Sondervermögen zur Anwendung, wenn in diesem Staat ein besonderes öffentliches Interesse an der Beschränkung der Rechtsnachfolge an solchen Vermögensgegenständen besteht. Das öffentliche Interesse muss sich auf wirtschaftliche, familiäre oder soziale Erwägungen gründen. Solche Sondererbfolgen in Bezug auf Liegenschaften, Sondervermögen und auf Unternehmen sind gem Art 30 ErbVO dem Lageortrecht als Eingriffsnormen unterworfen. Beispiele für solche Vorschriften sind Sondernachfolgen im Wohnungseigentum (§ 14 WEG), im Mietrecht (§ 14 MRG),158 im Anerben- und Erbhöferecht 159 sowie erbrechtliche Erwerbsbeschränkungen für Ausländer/innen (wie zB in der Schweiz). Nach richtiger Auffassung160 ist die Rechtsnachfolge nach § 14 WEG nicht grundsätzlich gem Art 1 Abs 2 lit g ErbVO von der VO ausgenommen, sondern unterliegt der Ausnahme des Art 30 ErbVO (siehe dazu auch Rz 3/15).
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