vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Art 30 ErbVO: Sonderanknüpfung an den Lageort von Liegenschaften bei besonderem öffentlichen Interesse (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

3/101
Nach Art 30 ErbVO kommen bestimmte Regeln des Staats des Lageortes von Liegenschaften, von Unternehmen oder Sondervermögen zur Anwendung, wenn in diesem Staat ein besonderes öffentliches Interesse an der Beschränkung der Rechtsnachfolge an solchen Vermögensgegenständen besteht. Das öffentliche Interesse muss sich auf wirtschaftliche, familiäre oder soziale Erwägungen gründen. Solche Sondererbfolgen in Bezug auf Liegenschaften, Sondervermögen und auf Unternehmen sind gem Art 30 ErbVO dem Lageortrecht als Eingriffsnormen unterworfen. Beispiele für solche Vorschriften sind Sondernachfolgen im Wohnungseigentum (§ 14 WEG), im Mietrecht (§ 14 MRG),158158AA Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer 2 Art 30 EuErbVO Rz 6, sowie zum deutschen Recht Köhler in Kroiß/Horn/Solomon 2 Art 30 EuErbVO Rz 13. im Anerben- und Erbhöferecht 159159Vgl Köhler in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch 3 § 4 Rz 108; Dutta in MüKomm8 Eu-ErbVO Art 30 Rz 8 mwN; Thorn in Palandt, BGB79 Art 30 EuErbVO Rz 1. sowie erbrechtliche Erwerbsbeschränkungen für Ausländer/innen (wie zB in der Schweiz). Nach richtiger Auffassung160160Siehe Krist, NZ 2016, 361; Faber, JEV 2010, 48; Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud Rz 246 mwN. ist die Rechtsnachfolge nach

Seite 220

§ 14 WEG nicht grundsätzlich gem Art 1 Abs 2 lit g ErbVO von der VO ausgenommen, sondern unterliegt der Ausnahme des Art 30 ErbVO (siehe dazu auch Rz 3/15).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!