In einigen Rechtsordnungen, insbesondere des Common Law, erfolgt die Nachlassabwicklung und der Erbschaftserwerb verpflichtend in erster Linie durch das Handeln eines Nachlassverwalters. Nach engl Recht wickelt beispielsweise ein vom Erblasser bestellter executor oder ein vom Gericht bestellter administrator als personal representative des Erblassers den Nachlass ab und verteilt die Nachlassgegenstände auf die Berechtigten.156 Für den Fall, dass die internationale Zuständigkeit eines solchen Mitgliedstaats nach der VO gegeben ist (beachte jedoch, dass Irland derzeit kein teilnehmender Mitgliedstaat ist), aufgrund der Art 21 und 22 ErbVO jedoch ausländisches materielles Erbrecht anzuwenden ist, könnte Letzteres keine ausreichende Grundlage für die Abhandlung des Nachlasses bieten. Aus diesem Grund ordnet Art 29 ErbVO die Anwendung des inländischen Rechts der lex fori in Bezug auf die Bestellung und die Befugnisse der Nachlassverwalter an.157 Art 29 ErbVO bildet daher eine Ausnahme von Art 23 Abs 2 lit e und f ErbVO, nach denen das Erbstatut grundsätzlich auch Fragen des Nachlasserwerbs und die Befugnisse von Nachlassverwaltern umfasst.
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