vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1. Art 29 ErbVO: Bestellung und Befugnisse von Nachlassverwaltern (Common Law-Staaten) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

3/100
In einigen Rechtsordnungen, insbesondere des Common Law, erfolgt die Nachlassabwicklung und der Erbschaftserwerb verpflichtend in erster Linie

Seite 219

durch das Handeln eines Nachlassverwalters. Nach engl Recht wickelt beispielsweise ein vom Erblasser bestellter executor oder ein vom Gericht bestellter administrator als personal representative des Erblassers den Nachlass ab und verteilt die Nachlassgegenstände auf die Berechtigten.156156Siehe ausführlich Cohen in Deixler-Hübner/Schauer 2 Art 29 EuErbVO Rz 3 ff; Odersky, Länderbericht Großbritannien: England und Wales, in Süß 4 675 ff (Rz 79 ff), 684 ff (Rz 116 ff). Für den Fall, dass die internationale Zuständigkeit eines solchen Mitgliedstaats nach der VO gegeben ist (beachte jedoch, dass Irland derzeit kein teilnehmender Mitgliedstaat ist), aufgrund der Art 21 und 22 ErbVO jedoch ausländisches materielles Erbrecht anzuwenden ist, könnte Letzteres keine ausreichende Grundlage für die Abhandlung des Nachlasses bieten. Aus diesem Grund ordnet Art 29 ErbVO die Anwendung des inländischen Rechts der lex fori in Bezug auf die Bestellung und die Befugnisse der Nachlassverwalter an.157157Vgl näher Cohen in Deixler-Hübner/Schauer 2 Art 29 EuErbVO Rz 13 ff; Bajons in Schauer/Scheuba 38 f; Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud Rz 231 ff. Art 29 ErbVO bildet daher eine Ausnahme von Art 23 Abs 2 lit e und f ErbVO, nach denen das Erbstatut grundsätzlich auch Fragen des Nachlasserwerbs und die Befugnisse von Nachlassverwaltern umfasst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!