Da das anzuwendende Recht gem Art 21–23 ErbVO (wie auch die internationale Zuständigkeit der Art 4 ff ErbVO) für alle Nachlassgegenstände – unabhängig von ihrem Lageort – gilt, wird eine Nachlassspaltung auf IPR-Ebene durch die ErbVO möglichst vermieden. Getrennt anzuknüpfen sind lediglich die Fragen der Form sowie der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen (siehe Rz 3/75 ff) sowie statusrechtliche Vorfragen (siehe Rz 3/73). Zusätzliche Abweichungen von der allg Anknüpfung nach Art 21–23 ErbVO ergeben sich auch aus weiteren Bestimmungen:
