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3. Übergangsvorschriften für die Rechtswahl und für Verfügungen von Todes wegen gem Art 83 ErbVO (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Viele, erst mit dem Tod des Erblassers nach dem 16.8.2015 eingreifende, Verfügungen von Todes wegen werden bereits vor diesem Datum, vielleicht schon sehr lange vor diesem Datum errichtet worden sein. Damit werden sozusagen alte und neue Rechtslage für den Erbrechtsfall gleichzeitig relevant. Es stellt sich die Frage, welches Recht für die Zulässigkeit,

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formale und materielle Gültigkeit solcher Verfügungen sowie einer getroffenen Rechtswahl gilt und ob diese folglich in einem aktuellen Verfahren als wirksam oder als unwirksam zu betrachten sind. Die Antworten finden sich in Art 83 ErbVO.150150 Lasthaus, Die Übergangsbestimmungen des Art 83 der Europäischen Erbrechtsverordnung, IPRax 2020, 532.

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