vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit (Art 24–26 ErbVO) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

3/83
Vom Begriff der materiellen Wirksamkeit sind gem Art 26 ErbVO die Testierfähigkeit des Erblassers (Abs 1 lit a), die besonderen Gründe, aufgrund derer nicht zugunsten bestimmter Personen verfügt werden darf bzw diese kein Nachlassvermögen des Erblassers erhalten dürfen (lit b), die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung von Verfügungen (lit c), die Auslegung (lit d) und Fragen in Bezug auf Willensmängel (zB Irrtum) (lit e) des Erblassers erfasst. Es handelt sich dabei wohl um eine abschließende Aufzählung.139139Ob es sich dabei um eine demonstrative (so die überwiegende Ansicht) oder abschließende Aufzählung handelt, ist umstritten: für erstere sprechen sich Lagarde in Bergquist/Damascelli ua Art 26 Rz 1; Nordmeier, Erbverträge und nachlassbezogene Rechtsgeschäfte in der EuErbVO – eine Begriffsklärung, ZEV 2013, 117 (118); Thorn in Palandt, BGB79 Art 24 EuErbVO Rz 1 und Art 26 EuErbVO Rz 1; Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud Rz 159 mwN aus; für zweitere etwa Fischer-Czermak in Deixler-Hübner/Schauer 2 Art 26 EuErbVO Rz 1 (mit Verweis auf den Wortlaut des Art 26 ErbVO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!