Vom Begriff der materiellen Wirksamkeit sind gem Art 26 ErbVO die Testierfähigkeit des Erblassers (Abs 1 lit a), die besonderen Gründe, aufgrund derer nicht zugunsten bestimmter Personen verfügt werden darf bzw diese kein Nachlassvermögen des Erblassers erhalten dürfen (lit b), die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung von Verfügungen (lit c), die Auslegung (lit d) und Fragen in Bezug auf Willensmängel (zB Irrtum) (lit e) des Erblassers erfasst. Es handelt sich dabei wohl um eine abschließende Aufzählung.139
