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1. Form (HTFÜ und Art 27 ErbVO) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen ist von der ErbVO gem Art 1 Abs 2 lit f generell ausgenommen. Für nicht schriftlich verkörperte einseitige Verfügungen gilt das HTFÜ (siehe gleich unten), für nicht schriftliche Erbverträge die Regel nach § 8 IPRG.130130Vgl EBRV 688 BlgNR 25. GP 47.

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