Die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen ist von der ErbVO gem Art 1 Abs 2 lit f generell ausgenommen. Für nicht schriftlich verkörperte einseitige Verfügungen gilt das HTFÜ (siehe gleich unten), für nicht schriftliche Erbverträge die Regel nach § 8 IPRG.130
