Die Form, die Zulässigkeit sowie die materielle Wirksamkeit von „Verfügungen von Todes wegen“ sind getrennt vom allg Erbstatut nach den Regeln der Art 24–27 ErbVO bzw nach dem HTFÜ anzuknüpfen. „Verfügungen von Todes wegen“ iSd ErbVO sind gem Art 3 Abs 1 lit d ErbVO „Testamente“, „gemeinschaftliche Testamente“ und „Erbverträge“. Auch Vermächtnisse (= „sonstige letztwillige Verfügungen“) sind vom Begriff des Testaments erfasst.126 Der „Erbvertrag“ wird in Art 3 Abs 1 lit b ErbVO definiert: Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrerer Vertragsparteien begründet, ändert oder entzieht. Damit sind auch Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen erfasst.127 Der Vertrag muss zumindest für den beteiligten Erblasser Bindungswirkung entfalten, er darf sich nicht ohne weiteres einseitig vom Erbvertrag lösen können.128 Es kann zwischen Erbverträgen unterschieden werden, die nur den Nachlass einer Vertragspartei betreffen, und solchen, die den Nachlass mehrerer beteiligter Personen betreffen. Unerheblich für den Begriff des Erbvertrags ist die Vereinbarung einer Gegenleistung, Erbverträge können auch unentgeltlich sein. In der Definition des „gemeinschaftlichen Testaments“ stellt Art 3 Abs 1 lit c ErbVO nur auf die äußere Urkundseinheit als formales Kriterium ab. Ein äußerlich formal als quasi-gemeinsames Testament errichtetes Ehegatten- oder Lebenspartnertestament, kann daher, wenn es zusätzlich die obigen inhaltliche Kriterien erfüllt, ein Erbvertrag iSd ErbVO (und kein „gemeinsames Testament“) sein.129
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