vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Internationales Privatrecht – allgemeines objektives Erbstatut (Art 21) und Rechtswahl (Art 22 ErbVO) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

3/63
Die generelle objektive Anknüpfung des Art 21 Abs 1 ErbVO, die mangels einer Rechtswahl nach Art 22 ErbVO zur Anwendung kommt, beruft für alle erbrechtlichen Fragen für das gesamte Vermögen des Erblassers das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt (siehe die Ausführungen zu Art 4 ErbVO in Rz 3/40 ff) hatte (Grundsatz der Nachlasseinheit, vgl ErwG 37). Insbesondere kommt grundsätzlich auf bewegliches und unbewegliches Nachlassvermögen das gleiche Erbrecht zur Anwendung. Es wird ein Gleichlauf mit der internationalen Zuständigkeit im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin im Todeszeitpunkt gem Art 4 ErbVO erzielt. Das zuständige Gericht wendet sein eigenes Erbrecht an (Gleichlauf von forum und ius).106106 Bajons in Schauer/Scheuba 30; Lagarde in Bergquist/Damascelli ua Art 21 Rz 3; Thorn in Palandt, BGB79 Vorbem EuErbVO Rz 3; Rudolf, NZ 2013, 226; dies, EuErbVO: Neues Internationales Privatrecht für grenzüberschreitende Nachlässe ab 17.8.2015, Zak 2015, 288 (288).

Seite 200

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!