Die generelle objektive Anknüpfung des Art 21 Abs 1 ErbVO, die mangels einer Rechtswahl nach Art 22 ErbVO zur Anwendung kommt, beruft für alle erbrechtlichen Fragen für das gesamte Vermögen des Erblassers das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt (siehe die Ausführungen zu Art 4 ErbVO in Rz 3/40 ff) hatte (Grundsatz der Nachlasseinheit, vgl ErwG 37). Insbesondere kommt grundsätzlich auf bewegliches und unbewegliches Nachlassvermögen das gleiche Erbrecht zur Anwendung. Es wird ein Gleichlauf mit der internationalen Zuständigkeit im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin im Todeszeitpunkt gem Art 4 ErbVO erzielt. Das zuständige Gericht wendet sein eigenes Erbrecht an (Gleichlauf von forum und ius).106
Seite 200
