Die Vorschriften der ErbVO über die internationale Zuständigkeit (Art 4–11) begründen die Zuständigkeit von Gerichten (und Personen in gerichtlicher Funktion) in Mitgliedstaaten für streitige und außerstreitige Verfahren.51 „Gericht“ iSd ErbVO ist gem Art 3 Abs 2 ErbVO ein Gericht oder eine sonstige Behörde oder ein Angehöriger eines Rechtsberufs, die oder der Zuständigkeit in Erbsachen besitzt, gerichtliche Funktionen ausübt oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter Aufsicht eines Gerichts handelt.52 Diese Behörden oder Rechtspraktiker/innen müssen unparteilich sein und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten. Ihre Entscheidungen müssen vor einem Gericht anfechtbar oder nachprüfbar sein und eine vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung wie eine Gerichtsentscheidung in der gleichen Sache haben.
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