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C. Internationale Zuständigkeit (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Die Vorschriften der ErbVO über die internationale Zuständigkeit (Art 4–11) begründen die Zuständigkeit von Gerichten (und Personen in gerichtlicher Funktion) in Mitgliedstaaten für streitige und außerstreitige Verfahren.5151Vgl Dörner, Der Entwurf einer europäischen Verordnung zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht – Überblick und ausgewählte Probleme, ZEV 2010, 221 (224); Dutta, FamRZ 2013, 5; Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung (2013) § 2 Rz 204.Gericht“ iSd ErbVO ist gem Art 3 Abs 2 ErbVO ein Gericht oder eine sonstige Behörde oder ein Angehöriger eines Rechtsberufs, die oder der Zuständigkeit in Erbsachen besitzt, gerichtliche Funktionen ausübt oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter Aufsicht eines Gerichts handelt.5252Zum weiten Gerichtsbegriff siehe auch ErwG 20 ErbVO sowie EuGH 23.5.2019, Rs C-658/17 (WB); EuGH 16.7.2020, Rs C-80/19 (E.E.): Notar/innen, die bei der Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse keine gerichtlichen Funktionen iSd ErbVO ausüben, sind nicht an die Vorschriften der ErbVO über die Internationale Zuständigkeit gebunden. Ihre Nachlasszeugnisse sind nicht nach den Art 39 ff ErbVO anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie könnten allenfalls öffentliche Urkunden nach Art 59 ff ErbVO darstellen. Diese Behörden oder Rechtspraktiker/innen müssen unparteilich sein und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten. Ihre Entscheidungen müssen vor einem Gericht anfechtbar oder nachprüfbar sein und eine vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung wie eine Gerichtsentscheidung in der gleichen Sache haben.

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