Der sachliche Anwendungsbereich und die Qualifikationsfrage 11 (Was ist „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ und was nicht?) sind in Art 1 ErbVO geregelt. Art 1 bezieht sich ausdrücklich auf „die Rechtsnachfolge von Todes wegen“ ohne diese näher oder beispielsweise zu definieren. Art 23 ErbVO, eine Bestimmung zur Reichweite des Erbstatuts, enthält eine hilfreiche demonstrative Aufzählung von Rechtsfragen, die jedenfalls unter die ErbVO fallen (siehe dazu Rz 3/71).
