Vom sachlichen Anwendungsbereich der UntVO und des HUP340 erfasst sind gem des jeweiligen Art 1 alle gesetzlichen Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen. Ganz allgemein sind bei der Auslegung des HUP sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit der Förderung seiner einheitlichen Anwendung zu berücksichtigen (Art 20 HUP).
