Gem Art 3 lit a und b UntVO hat der Kläger hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit die Wahl zwischen dem Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten und dem Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten (örtliche Zuständigkeit ist inkludiert), sofern sich diese in einem Mitgliedstaat befinden.339 Beide Gerichtsstände fallen natürlich zusammen, wenn der Beklagte gleichzeitig der Unterhaltsberechtigte ist. Falls in einem Mitgliedstaat ein Verfahren zum familienrechtlichen Status oder der elterlichen Verantwortung (dh Obsorge) anhängig ist, besteht dort eine akzessorische Zuständigkeit für die Unterhaltsansprüche (lit c und d), die vom Kläger gewählt werden kann. Art 3 UntVO regelt nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit, dh es sind nicht alle Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern ein ganz spezifisches Gericht zuständig. Die Parteien können auch die Zuständigkeit von Gerichten nach Art 4 UntVO schriftlich vereinbaren: in erster Linie die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer der Parteien oder der Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Für Ehegatten stehen weitere Optionen zur Verfügung. Die nach Art 3 oder 4 UntVO nicht zuständigen Gerichte eines Mitgliedstaats können durch rügelose Einlassung des Beklagten gem Art 5 UntVO zuständig werden. Weiters bestehen eine Auffangzuständigkeit (Art 6) und eine Notzuständigkeit (Art 7).
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