vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

2/208
Gem Art 3 lit a und b UntVO hat der Kläger hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit die Wahl zwischen dem Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten und dem Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten (örtliche Zuständigkeit ist inkludiert), sofern sich diese in einem Mitgliedstaat befinden.339339EuGH 17.9.2020, C-540/19 (Landkreis Harburg): Eine öffentliche Stelle, die den Unterhalt für den Verpflichteten beglichen hat, kann diesen auf Regress vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten gem Art 3 lit b UntVO klagen. Beide Gerichtsstände fallen natürlich zusammen, wenn der Beklagte gleichzeitig der Unterhaltsberechtigte ist. Falls in einem Mitgliedstaat ein Verfahren zum familienrechtlichen Status oder der elterlichen Verantwortung (dh Obsorge) anhängig ist, besteht dort eine akzessorische Zuständigkeit für die Unterhaltsansprüche (lit c und d), die vom Kläger gewählt werden kann. Art 3 UntVO regelt nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit, dh es sind nicht alle Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern ein ganz spezifisches Gericht zuständig.

Seite 157

Die Parteien können auch die Zuständigkeit von Gerichten nach Art 4 UntVO schriftlich vereinbaren: in erster Linie die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer der Parteien oder der Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Für Ehegatten stehen weitere Optionen zur Verfügung. Die nach Art 3 oder 4 UntVO nicht zuständigen Gerichte eines Mitgliedstaats können durch rügelose Einlassung des Beklagten gem Art 5 UntVO zuständig werden. Weiters bestehen eine Auffangzuständigkeit (Art 6) und eine Notzuständigkeit (Art 7).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!