Die internationale Zuständigkeit der österr Gerichte in Abstammungsfragen bestimmt sich nach § 108 Abs 3 JN: Diese liegt vor, wenn das Kind, der fragliche Elternteil oder der andere Elternteil österr Staatsbürger/in ist, oder wenn das Kind oder der fragliche Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Bestimmung geht zwar davon aus, dass nur der Vater fraglicher Elternteil sein kann, sie ist aber den Entwicklungen der Fortpflanzungsmedizin anzupassen und im obigen Sinn geschlechtsneutral zu erweitern. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen richtet sich nach § 91a AußStrG analog.219 Zu den Entscheidungen idS zählen nicht nur konstitutive Entscheidungen, sondern jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten; maßgeblich ist die amtliche Mitwirkung.220 Fragen des Status (Feststellung und Anfechtung der Elternschaft) sind vom Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO ausdrücklich ausgenommen (Art 1 Abs 3 lit a).
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