Die internationale Zuständigkeit österr Gerichte zur Bewilligung von Adoptionen mit Auslandsbezug ergibt sich aus § 113b JN: Dabei müssen entweder der Annehmende (bei Ehegatten nur einer davon) oder der Adoptierte österr Staatsbürger sein bzw bei staatenlosen Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Inland haben. Trifft dies nicht zu, so besteht die internationale Zuständigkeit auch, wenn der Annehmende (bei Ehegatten nur einer davon) und der Adoptierte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Hat nur einer der beiden den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so muss zusätzlich die österr Pflegschaftsgerichtsbarkeit bestehen oder der ausländische Heimatstaat die Gerichtsbarkeit verweigern.