Kollisionsrechtliche Fragen der Erwachsenenvertretung 19 sind in dessen Anwendungsbereich nach dem Haager Erwachsenenschutz-Ük (HESÜ), sonst nach § 15 IPRG (Maßnahmen zum Schutz Erwachsener) anzuknüpfen. Beide beziehen sich auf „Maßnahmen“ zum Schutz von Erwachsenen, das HESÜ zusätzlich auf Vorsorgevollmachten. Daraus folgt, dass gesetzliche Vertretungsbefugnisse, wie zB die Vertretungsbefugnisse naher Angehöriger nach den §§ 284b–e ABGB, von beiden Regelungen nicht erfasst sind. Hier gilt das autonome Kollisionsrecht,20 also nach §§ 1 iVm 12, 15 IPRG analog das Personalstatut des Erwachsenen. Ein aktueller Entwurf des Justizministeriums (ME UbG-IPRG-Novelle 2021 v 1.3.2021) sieht eine Änderung von § 15 IPRG im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung vor: Demnach ist der gewöhnliche Aufenthalt auch für diese der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Damit würde nicht nur ein Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht für Maßnahmen nach dem HESÜ hergestellt, sondern auch die Gleichbehandlung von allen im Inland wohnenden Schutzbedürftigen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – sichergestellt.
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