vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Erwachsenenvertretung (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

2/12
Kollisionsrechtliche Fragen der Erwachsenenvertretung 1919Seit dem 2. ErwachsenenschutzG (BGBl I 2017/59, in Kraft seit 1.7.2018) heißt der frühere „Sachwalter“ „Erwachsenenvertreter“. Zu den „internationalen Aspekten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes“: Traar, iFamZ 2017, 407. sind in dessen Anwendungsbereich nach dem Haager Erwachsenenschutz-Ük (HESÜ), sonst nach § 15 IPRG (Maßnahmen zum Schutz Erwachsener) anzuknüpfen. Beide beziehen sich auf „Maßnahmen“ zum Schutz von Erwachsenen, das HESÜ zusätzlich auf Vorsorgevollmachten. Daraus folgt, dass gesetzliche Vertretungsbefugnisse, wie zB die Vertretungsbefugnisse naher Angehöriger nach den §§ 284b–e ABGB, von beiden Regelungen nicht erfasst sind. Hier gilt das autonome Kollisionsrecht,2020 Ludwig, Der Erwachsenenschutz im Internationalen Privatrecht nach Inkrafttreten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, DNotZ 2009, 251 (269); Guttenberger, Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (2004) 186 f; Nademleinsky, Das Kollisionsrecht der gesetzlichen Erwachsenenvertretung, iFamZ 2018, 314. also nach §§ 1 iVm 12, 15 IPRG analog das Personalstatut des Erwachsenen. Ein aktueller Entwurf des Justizministeriums (ME UbG-IPRG-Novelle 2021 v 1.3.2021) sieht eine Änderung von § 15 IPRG im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung vor: Demnach ist der gewöhnliche Aufenthalt auch für diese der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Damit würde nicht nur ein Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht für Maßnahmen nach dem HESÜ hergestellt,

Seite 59

sondern auch die Gleichbehandlung von allen im Inland wohnenden Schutzbedürftigen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – sichergestellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!