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3. Name und andere Persönlichkeitsrechte (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Obwohl Erwerb und Verlust des Namens vielfach die Folge familienrechtlicher Vorgänge sind (zB Erwerb oder Verlust eines familienrechtlichen Status), bestimmt sich die Namensführung einer Person gem § 13 Abs 1 IPRG davon unabhängig nach ihrem jeweiligen Personalstatut unter Beachtung von etwaigen Rück- und Weiterverweisungen (§ 5 IPRG).3535Beachte jedoch die Vorrangigkeit staatsvertraglicher Regelungen, wie zB CIEC Namensänderungs-Ük 1958 (BGBl 1965/278, in Kraft seit 1.10.1965). Vorfragen des familienrechtlichen Status (Ehe, Abstammung) sind nach deren eigenem Statut im IPRG getrennt (dh selbständig) anzuknüpfen (siehe Rz 1/91f).

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