Obwohl Erwerb und Verlust des Namens vielfach die Folge familienrechtlicher Vorgänge sind (zB Erwerb oder Verlust eines familienrechtlichen Status), bestimmt sich die Namensführung einer Person gem § 13 Abs 1 IPRG davon unabhängig nach ihrem jeweiligen Personalstatut unter Beachtung von etwaigen Rück- und Weiterverweisungen (§ 5 IPRG).35 Vorfragen des familienrechtlichen Status (Ehe, Abstammung) sind nach deren eigenem Statut im IPRG getrennt (dh selbständig) anzuknüpfen (siehe Rz 1/91f).