Grundsätzlich wird heute jedem Menschen Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, Person im Rechtssinn und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zugesprochen. Hierin ist auch eine Grundwertung der österr Rechtsordnung zu sehen, sodass bei einem entsprechenden Verstoß durch die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm der ordre public des § 6 IPRG zum Tragen kommt.2 Beginn3, Umfang und Ende (dh Erlöschen ipso iure durch Tod bzw Todesvermutung; nicht jedoch durch Todeserklärung) der Rechtsfähigkeit können jedoch unterschiedliche Ausgestaltung nach dem gem § 12 IPRG (unter Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisungen) jeweils anzuwendenden Personalstatut finden. Nicht überall gibt es zB eine dem § 22 ABGB entsprechende Bestimmung über die antizipierte, partielle und bedingte Rechtsfähigkeit des Fötus oder eine „Kommorientenpräsumtion“, wie sie § 11 TEG vorsieht.
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