Dem internationalen Personenrecht zuzuordnen sind die Anknüpfungsregeln für Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen, Namensführung und Namensrechtsverletzung, Todeserklärung und Beweisführung des Todes sowie Fragen der Erwachsenenvertretung. In diesen Tatbeständen sind Rück- und Weiterverweisungen grundsätzlich zu beachten (§ 5 IPRG).1 Das gilt allerdings nicht für die IPR-Normen des HESÜ, die Sachnormverweisungen sind (Art 19 HESÜ).