Die EBR-Richtlinie steht heute neben einer Mehrzahl von Richtlinien die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmervertreter vorsehen, sodass ihr Verhältnis zu diesen Richtlinien bestimmt werden muss. Art. 12 Abs. 4 EBR-Richtlinie sieht als Grundsatz vor, dass die in anderen Richtlinien vorgesehenen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren Vorrang haben. Dies gilt zB für die Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG ), die Beteiligung nach Art. 7 Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG ) sowie für die Richtlinie über die Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (RL 2002/14/EG ).
