Nach Art. 11 Abs. 1 EBR-Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat gewährleisten, dass die Leitung der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens und die Leitung eines Unternehmens, das Mitglied einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe ist, den in der EBR-Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachkommen, unabhängig davon, ob die zentrale Leitung sich in seinem Hoheitsgebiet befindet. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vorsehen und insbesondere gewährleisten, dass Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorhanden sind, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchzusetzen (Art. 11 Abs. 2 EBR-Richtlinie). Seite 690
