Die Verhandlungslösung der EBR-Richtlinie hat zur Folge, dass die Richtlinie sehr zurückhaltend bei der Festlegung inhaltlicher Regelungen ist. Daher sind die Vorschriften über die Arbeitsweise des Europäischen Betriebsrats, das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und den Schutz der Arbeitnehmervertreter in den Art. 8 bis 10 EBR-Richtlinie eher sparsam ausgestaltet.
