1. Einrichtung
Wegen des Verhandlungsvorrangs kommt die gesetzliche Auffangregelung im Anhang I der EBR-Richtlinie nur zum Tragen, wenn eine der Alternativen des Art. 7 Abs. 1 EBR-Richtlinie vorliegt (→ 5. Kap.F.IV). Der Europäische Betriebsrat kraft Gesetzes ist ein transnational besetztes europäisches Gremium und wird nach den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften gebildet. Art. 7 Abs. 2 EBR-Richtlinie verlangt, dass die subsidiären Vorschriften der Mitgliedstaaten den im Anhang niedergelegten Bestimmungen genügen müssen. Damit reagiert die EBR-Richtlinie auf die sehr unterschiedlichen nationalen Bestimmungen und gewährleistet so einen Mindeststandard an Beteiligungsrechten.
